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22. Mai 2010 6 22 /05 /Mai /2010 19:01

Zwangs- und Kinderheiraten im Moslemmilieu sind an der Tagesordnung

 

 

Das Hamburger Mädchenheim "Zuflucht" gewährt Jugendlichen mit Migrationshintergrund Unterschlupf, wenn die Schutz vor ihrer Familie suchen. Ihr Vergehen ist in der Regel der Wunsch, so aufzuwachsen zu wollen wie das Kind von nebenan. Das Heim ist meistens voll.  (Die Welt 5.5.10)

 

5. Mai 2010.  Der dubiose Fall einer 15jährigen Serbin, die von ihren Eltern zwecks Heirat an die Familie eines 19jährigen ausgeliefert wurde und ihren Lehrer um Hilfe bat, worauf sie zunächst auch gerettet wurde, dem Jugendamt übergeben und von diesem wieder an die Eltern zurückgeliefert, worauf die Heirat unter Zusehen der tatenlosen Behörden dann doch stattfand, und zwar diesmal „freiwillig“, wird von den Medien zu komplizierten Familienverhältnissen heruntergespielt.

 

Wenn die an ihre Familie Zurückgelieferte darauf aussagt, sie habe der Heirat freiwillig zugestimmt, leuchtet das dem Jufendamt ein und wird von der „Welt“ auch gleich als Grund für Zweifel an der Zwangsheirat aufgegriffen. Dass eine  15-jährige nach Rücklieferung an die Familie, vor der sie Hilfe suchte, auch den deutschen Behörden nicht mehr traut, liegt auf der Hand. Warum sollte sie?

 

http://www.welt.de/die-welt/vermischtes/hamburg/article7479618/Irrungen-und-Wirrungen-um-Fatima-M.html


Der Bericht aus der „Welt“ enthält das ganze Verniedlichungsvokabular der Islamophilie. Da wird aus Flucht vor sexueller Gewalt das „Leben wollen wie die anderen“. Das kann vieles heissen und muss nicht Flucht vor dem Verbrechen der Zwangsverheiratung sein. Das Verbrechen selbst wird wortreich umschrieben und zu „Familienverhältnissen“ verwischt.


Ein früherer Fall von deutscher Justiz in Sachen Kinderverheiratung zeigt, wie die deutschen Justiz-Komplizen ticken, wenn sie die islamisch legale Kindes-schändung verhindern sollen. Der Kommentar aus der alten Sichel von 2005:


Richter braucht Bedenkzeit für Kinderheirat

oder ein Fall an der deutsch-türkischen Grenze des Rechtsstaats

 

Wie „Die Welt“ vom 11.1.05 berichtet, lebte ein 22jähriger moslemischer Grieche monatelang mit seiner elfjährigen „Ehefrau“ in Düsseldorf, ehe ein deutsches Gericht sich veranlasst sah, einzugreifen und dem muslimisch legalisierten Kindesmissbrauch ein Ende zu machen.


Der Mann habe das Mädchen in einem griechischen Ort nahe der türkischen Grenze geheiratet, „in dem ein Gesetz von 1914 Muslimen die Ehe mit Mädchen im Alter von zehn Jahren erlaubte“, ließ der Sprecher der Düsseldorfer Staatsanwaltschaft, Johannes Mocken, verlauten. Der Mann verschweigt dabei, dass die Kinderheirat nicht nur in dem griechisch-türkischen Grenzdorf erlaubt ist, sondern dass sie nach Scharia generell rechtens ist, ob an der türkischen Grenze oder innen in der Türkei, wo noch kürzlich ein ganzes Nest von ca. sechzig Männern eines Dorfes ausgehoben wurde, die allesamt mit Kindern verheiratet waren. Legal ist das in der Türkei zurzeit nicht, aber es könnte demnächst in der EU legal werden, wenn die Islamisierung Europas weit genug vorangeschritten und die Säkularisierung der Türkei dank der EU weit genug zurückgedreht worden ist.

 

"Nach der Einreise der beiden im Oktober 2004 habe „der Fall die Behörden mehrere Monate lang beschäftigt, bis am 23. Dezember schließlich ein Richter die Trennung des Paares anordnete.“ 

 

Das Ermittlungsverfahren wegen Kindesmissbrauchs ließ allerdings auf sich warten nach Bekanntwerden des Falles. „Wenn es zwischen den Eheleuten zu sexuellen Handlungen gekommen sei, liege nach deutschem Recht eine Straftat vor“, lautet die Erkenntnis der Staatsanwaltschaft, zu der sie zwei Monate brauchte. Dass der Kindesmissbrauch als „Handlungen  z w i s c h e n  den Eheleuten“ wird, was den „Handlungen“ des „Ehemannes“ einen ganz legalen Anstrich gibt, ist besonders pikant. Von einem gewöhnlichen elfjährigen Kindesmissbrauchsopfer würde nicht mal ein deutscher Richter so schnell sagen, es sei „zwischen“ ihm und dem Täter „zu sexuellen Handlungen“ gekommen, sondern dem Juristen wäre u.U. klar, dass es sich hier um Handlungen des Täters handelt und nicht um zwischenmenschliche Handlungen. Wenn ein Mann seine Frau umbringt zu seiner Ehre, heißt es auch (noch) nicht, es sei zwischen den Eheleuten zu einer Mordhandlung gekommen. Aber wenn ein erwachsener Mann ein Kind als seine „Ehefrau“ sexuell benutzt, dann sollen das wohl sexuelle Handlungen „zwischen den Eheleuten“ sein. 

 

Wenn es darum geht, die Auslieferung sagen wir eines islamkritischen Buches zu verbieten, wie etwa Ulfkottes „Der Krieg in unseren Städten“, lässt die richterliche Verfügung nicht so lange auf sich warten, da geht es dann ganz fix. Aber wenn ein deutsches Gericht herausfinden muss, ob die sexuelle Benutzung einer Elfjährigen als „Ehefrau“ eine Straftat darstellt, dann müssen die Herren monatelang nachdenken. 

 

Wie Herr Mocken betonte, ist man  „nach der Einleitung des Ermittlungsverfahrens Anfang Dezember zunächst noch nicht an den 22jährigen herangetreten.“

 

Gewiss nicht. Man wollte dem zweiundzwanzigjährigen Kindesbenutzers offensichtlich nicht zu nahe treten. Man hätte jede zu rasche Einmischung in seine ehelichen Rechte als eine Grenzüberschreitung empfunden, die Ehre des „Ehemanns“ gekränkt hätte. Oder wie war die Meinung für diese zartfühlende Rücksichtnahme?

 

„Es sei zu befürchten gewesen, daß das Kind weggebracht werde oder daß man ihm sogar etwas antut“.

 

Hallo! Man "befürchtet“, dass der Mann dem Kind etwas „antut“ und überlässt ihm deshalb das Kind monatelang (!) untätig zu weiteren Untaten. Da fürchten die deutschen Richter  wohl fürs Täterwohl, wenn sie den Zweiundzwanzigjährigen erst einmal monatelang mit dem Kind allein lassen, d. h. ihn alles ungestört tun lassen, was auch das muslimische Recht ihm nach seinem Belieben erlaubt. Offenbar wollten die Richter es dem Manne nicht antun, an ihn näher  „heranzutreten“. Man darf dem Täter in Deutschland, wie wir nach dem Urteil zu Daschner wissen, nicht zu nahe treten. Das darf man dem Kind nicht antun.

 

Diskret diskret. Täterschützer gehen möglichst schonend mit den Kindesschändern um. Dabei hätten sie gar nicht an ihn „herantreten“ müssen, sondern ihn lediglich sofort nach Bekanntwerden des legalisierten Verbrechens von dem Kind entfernen müssen. Sodass er dem Kind nichts mehr antun konnte. Aber genau das wollten die Herren von der deutschen Täterschutzjustiz offenbar vermeiden. Nur nicht einen Kindesschänder abschrecken. 

Das Mädchen lebe nun von ihrem Ehemann getrennt, sagte „ein Sprecher der Stadt Düsseldorf“. Wieso vom „Ehemann“? Wieso nicht zumindest vom Ex-„Ehemann“? Ist diese Art Ehestatus in Deutschland legal?


Der Sprecher der Stadt Düsseldorf „wollte sich zu den Umständen des Falles nicht näher äußern“. Er hatte wohl seine Gründe. Denn auch unsere Regierung will sich nicht näher zu den Rechtsbräuchen der Scharia in der Türkei etwa äußern, wo mindestens die Hälfte der Frauen zwangsverheiratet ist.

 

Es gehe ihnen dabei um den Schutz des Kindes, lautet die offizielle Version der Täterschutzgilde. Auch den Kindesschändern geht es immer um das Wohl des Kindes. Das kann man auch auf den Internetseiten der Pädo“philen“lobby nachlesen.  

 

“Die Eheleute“ seien Mockens Angaben zufolge „knapp sechs Wochen nach ihrer Hochzeit nach Deutschland eingereist“ und hätten sich „Ende Oktober mit ihrer Heiratsurkunde beim Standesamt in Düsseldorf gemeldet.“ Deutschland hat nämlich einen guten Ruf bei auch bei den Moslems, die hier ihre Religion „frei ausüben“ wollen an ihren Ehefrauen. Zu dumm, dass „den Beamten angesichts des Alters der Ehefrau Zweifel gekommen“ sind. Der deutschen Justiz wären noch lange keine gekommen. Man habe sich unter anderem ans Jugendamt gewandt, heißt es. „Am 23. Dezember habe schließlich ein Familienrichter die Trennung des Mädchens von dem Mann verfügt.“ Solange brauchte der Familienrichter und herauszufinden das Kinderheirat in Deutschland nicht rechtens ist. Gut zwie Monate brauchte also die deutsche Justiz braucht gut zwei Monate – Ende Oktober bis Ende Dezember“ - , um zu der ereknntnis zu gelangen, dass ein erwachsener Mann kein Recht hat, ein 11jähriges Kind sexuell zu benutzen. Was der deutschen Justiz daran so besonders schwerfällt zu begreifen, ist die Tatsache, dass das islamische Recht mit der Legalisierung der sexuellen Benutzung von Kindern und zwangsverheirateten Frauen deren Menschenrechte schändet.


Da brauchen die deutschen Richter natürlich genügend Zeit, bis sie entdecken, dass in Deutschland immer noch demokratisches säkulares Recht und nicht islamisches gilt. Menschenrechte sind den deutschen Richtern nicht so ohne weiteres begreiflich, wenn es sich bei den Menschen um weibliche Menschen handelt oder gar um Kinder in der Gewalt von  Männern. Dass hier ein schwerer Verstoss gegen den ordre public vorliegt, hat sich bis zur deutschen Justiz noch nicht herumgesprochen.  


Man stelle sich nur einen dieser Juristen beim Staatsexamen vor, wenn er die Frage zu beantworten hätte, ob die Verheiratung einer Elfjährigen nach deutschem Recht anzuerkennen sei und der sich zur Beantwortung dieser Frage zwei Monate Bedenkzeit ausbäte. 


Bei Zwangseinweisung eines Patienten in die Psychiatrie muss binnen 24 Stunden eine richterliche Verfügung vorgelegt werden, die die Einweisung nach Gutachten gutheisst oder rückgängig macht. Im Fall der Zwangsverheiratung eines Kindes brauchen die deutschen Behörden ca. 60 mal 24 Stunden, bis sie sich entschliessen können, einzugreifen, wenn überhaupt. Von Interventionen gegen Zwangsverheiratungen von türkischen Teenagern, die ein paar Jahre älter als elf sind, hat man noch nie etwas gehört. Länger als 24 Stunden in einer Klinik wider Willen sind keinem Bundesbürger zuzumuten, da muss der Richter entscheiden. Aber das lebenslängliche  Recht des Ehemannes in der Zwangsehe auf Freiheitsberaubung und Vergewaltigung der zwangsverheirateten Mädchen und Frauen hat noch kein deutsches Gericht zur Intervention veranlasst. Eine Elfjährigen überlässt man dem Mann erst mal für Monate - eine nur etwa ältere Zwangsverheiratete überlässt man ihm ganz. Oder kennt jemand einen Fall von Bestrafung eines „Familienvaters“, der seine Tochter aus der Schule nimmt und zwecks Verheiratung mit einem wildfremden Mann in die Türkei schickt? Auch wenn die Schülerin dann als „Ehefrau“ zurückkommt, wird dem Vater kein Haar gekrümmt. Denn das deutsche Recht versteht etwas von patriarchaler Gewalt und wie man dieselbe juristisch und politisch schützt.


Sind es nicht die friedlichen und toleranten moslemischen Frauenprügler, -vergewaltiger und Freiheitsberauber, die unsere Kultur bereichern? Sind es nicht die in Deutschland bereits gesetzlich anerkannten Polygamisten, die das volle Wohlwollen der deutschen Justiz geniessen? Wie sollen da die Richter im Fall eines Mannes, der zur „Ehe“ mit einem Kind legitimiert ist nach dem fremdem Recht, noch in der Lage sein, die Grenze zwischen Kriminalität und Legalität auf einen Blick zu erkennen, wenn doch die Kriminalität nach islamischem Recht legal ist? Was bekanntlich den deutschen Herrenmenschen egal ist.

Es ist nicht nur die griechisch-türkische Grenze, an der diese Früchte der Scharia gedeihen, es sind auch die Grenzen des deutschen Rechtsverständnisses, an die ein Gericht mit jedem neuen Fall von islamischem Recht in Deutschland gerät. Das deutsche Rechtsverständnis ist nicht erst seit 1968 dermassen begrenzt, dass es dem grenzenlosen Islamofaschismus Tür und Tor öffnet. Es gibt eine einzige  Rechtsnorm, die die Kinderehe legalisiert, und die heisst  Scharia.  Auch an der türksich-griechischen „Grenze“ scheint die Scharia noch geltendes Recht, wie im osmanischen Reich.


Die Ehe eines Griechen mit elfjährigem Mädchen habe ein politisches Nachspiel, heisst es wenig später in einer dpa-Meldung. Das nordrhein-westf.  Innenministerium habe einen Bericht über den Vorgang von der Stadt Düsseldorf angefordert, bestätigte eine Ministeriumssprecherin am Dienstag. Man wolle diesen Sachverhalt aufklären und prüfen, ob Handlungsbedarf bestehte, hieß es im Ministerium. „Soweit wir bislang wissen, ist es aber ein Einzelfall.“  Die Anerkennung griechischer Ehen nach islamischem Recht in Deutschland werde in einem Vertrag aus dem Jahre 1914 geregelt.


Was wird denn da „geregelt“? Gelten im deutschen Eherecht noch die Gesetze von 1914? Oder vielleicht die von 1419? Der Rechtsexperte der FDP, Robert Orth, habe der Sache eine Anfrage an die Landesregierung angekündet.Da dürfen wir ja gespannt sein. Der „Einzelfall“ der Verheiratung von Mädchen nach islamischem Recht ist in Deutschland so häufig, dass er sich bereits bis zu den Parteien herumgesprochen hat. Die deutsche Justiz konnte sich aber bei der Häufigkeit der Fälle, die im Moslemmilieu an der Tagesordnung sind, noch nicht darüber klar werden, ob sie die Zwangsverheiratungen von Minderjährigen überhaupt bestrafen soll. Denn wenn der Moslemmann seine eheliche Gewalt über die Frau ausübt, ist das nach den Vorstellungen der deutschen Juristen aus dem linksgrünen Milieu ja sein gutes Recht. Es war eine FDP-Frau, die hier nach jahrelanger Duldung der barbarischen, als „Ehe“ legitimierten  sexuellen Gewaltpraxis endlich deren strafrechtliche Ahndung forderte.  Aber die deutsche Justiz kann in den fortlaufenden Verbrechen gegen Frauen nach islamischem Recht noch lange keine Menschenrechtsverletzungen erkennen, sondern grübelt lieber über die Rechtmässigkeit der „Ehe“ nach, die zwar nicht mehr offiziell geltendes recht ist, aber noch weithin als Praxis verbreitet in einem Land wie der Türkei, dem Herr Verheugen EU-Reife bescheinigt. Man muss die Gewalt gegen Frauen nur als „Ehe“ legalisieren, damit auch die deutschen Richter sich vor dem ausländischen „Recht“ verbeugen und in Ehrfurcht erstarren.


Für Frauen gelten im Ernstfall noch Rechtsverhältnisse in Deutschland aus der Zeit vor Atatürk. Da orientieren sich unsere Gerichte lieber an Verträgen von 1914 als an der Menschenrechtserklärung von 1948. 


Januar 2005

Anm. Nov. 2009  Wäre der Mann nicht Grieche gewesen, sondern Türke, wäre der Fall wahrscheinlich überhaupt nicht aufgegriffen worden von den deutschen Behörden. Denn Zwangsverheiratungen von Schülerinnen aus moslemischen Familien in Deutschland mit ihnen unbekannten Männern oder der Import von minderjährigen Bräuten aus Anatolien zwecks Verheiratung mit einem Türken war noch nie Gegenstand eines Strafverfahrens.  


 

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